Satzung

Folgend die Neufassung unserer Vereinssatzung. Sie ist gültig mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 04.07.2008.

A. Allgemeines

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Unterwurmbach e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz  in Gunzenhausen, Stadtteil Unterwurmbach und ist im
Vereinsregister unter Reg.Nr. 06 1003 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen  zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(AO 1977).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(4) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fach-verbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszweckes sieht der Verein insbesondere:
(a) Abhaltung von geordneten sportlichen Übungen
(b) Instandhaltung des Sportgeländes, des Vereinsheimes und der sonstigen
Einrichtungen und Sportgeräte
(c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen
Veranstaltungen, Festlichkeiten, kulturellen Veranstaltungen und dergleichen
(d) Sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushalts-rechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach
§ 670 BGB festgesetzt werden.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

B. Mitglieder

§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
(6) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur für die Wahl eines Jugend-Abteilungsleiters stimmberechtigt. Im Übrigen sind die Mitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Der Betroffene kann den Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§7 Zusammensetzung der Mitgliederehrungen
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können sowohl aktiv oder passiv tätig sein. Ehrenmitglieder sind solche, welche vom Vereinsausschuss, auf Vorschlag des Vorstandes, wegen hervorragender Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Ehrungen verdienter Mitglieder werden in der Ehrenordnung gesondert geregelt.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Sportanlagen des Vereins sowie die Sportgeräte im Rahmen des Sportbetriebes zu nutzen. In den Mitgliederversammlungen haben die Mitglieder beratende und beschließende Stimmen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Vereinseigentum und die Vermögenswerte in jeder Weise zu schonen und pfleglich zu behandeln. Den Anweisungen des Vorstandes, der Spartenleiter und des Platzwartes sind im Interesse des Vereins Folge zu leisten. Für jedes Mitglied sollte vernehmlichste Pflicht sein, den Vorstand zu unterstützen; bei der Pflege, Erhaltung und Erweiterung der Sportstätten unentgeltlich mitzuwirken und andere dazu aufzufordern.

§9 Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages (Geldbeitrages) und des Spartenbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.
(2) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten. Minderjährige Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung einer Umlage befreit.
(3) Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit maximal 20 Arbeitsstunden je Kalenderjahr, ablösbar durch einen Geldbeitrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das 3-fache des Jahresbeitrags nicht überschreiten. Mitglieder, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste/der Zahlung der Umlage befreit.
(4) Die Beschlussfassung über die Beiträge und Umlagen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung der Spartenbeiträge gemäß § 13 Abs. 1 und die sonstigen Leistungen gemäß § 13 Abs. 3 erfolgt durch die Abteilungsversammlung mit Zustimmung des Vereinsausschusses. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge gemäß § 13 Abs. 1 und/oder die Umlage gemäß § 13 Abs. 2 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

C. Organe des Vereins – Aufgabenverteilung

§10 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
– Vorsitzenden Geschäftsbereich Verwaltung
– Vorsitzenden Geschäftsbereich Vereinsleben
– Vorsitzenden Geschäftsbereich Technik und Liegenschaften
– Kassier
– Gesamtjugendleiter
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden Geschäftsbereich Verwaltung, den Vorsitzenden Geschäftsbereich Vereinsleben und den Vorsitzenden Geschäftsbereich Technik und Liegenschaften jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dem Vorstand obliegen insbesondere:
a) die Verwaltung des Vereinseigentums
b) die Regelung des Kassen- und Rechnungswesens
c) die Planung für das kommende Geschäftsjahrs
d) die Verfügung über die laufenden Vereinsmittel im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins
e) die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes (§ 6)
f) die Aussprechung der von den Fachverbänden vorgesehenen Strafen.
Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 5000,- EURO für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

§12 Der Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
– den Mitgliedern des Vorstandes
– den Abteilungs- und Spartenleitern
– den Jugend- und Schülerleitern der einzelnen Abteilungen, soweit diese vom Vereinsausschuss zur Wahl vorgeschlagen werden.
Der Vereinsausschuss kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden Geschäftsbereich Verwaltung, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Der Vereinsausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern beschlussfähig. Es wird mit Stimmenmehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(3) Dem Vereinsausschuss obliegt:
a) die Beratung und Planung für das kommende Geschäftsjahr
b) die Festlegung der Veranstaltungen
c) die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Im Innenverhältnis gilt, dass der Vereinsausschuss zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 10000,- EURO für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§13 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftliche und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Altmühl-Boten. Mit der Veröffentlichung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes, sowie der Sparten- und Abteilungsleiter
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
e) Beschlussfassung über das Beitragswesen
f)  Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
g)  Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

D. Verwaltung des Vereins – Vereinsvermögen

§14 Verwaltung des Vereins – Geschäftsjahr
Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten durch den Vorstand. Dieser hat die Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit, insbesondere über sportliche und verwaltungsmäßige Dinge zu unterrichten. Der Vorstand ist verpflichtet, den Verein so zu verwalten, dass das Vereinsvermögen erhalten bleibt. Hierzu kann es erforderlich sein, dass der Vorstand seinen Mitgliedern Anweisungen erteilt. Diesen Anweisungen ist Folge zu leisten. Bei sämtlichen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, dass von ihm und dem jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Die Mitglieder können das Protokoll von öffentlichen Sitzungen auf Antrag einsehen. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§15 Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereins setzt sich aus beweglichen und unbeweglichen Werten, aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüsse, Gewinne aus Veranstaltungen und dergleichen zusammen.

§16 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§17 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

E. Schlussbestimmung

§18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Gunzenhausen mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§19 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung wurde bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 04.07.08 in Unterwurmbach beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.